Kommunal in Schleswig-Holstein Wahlmänner/-frauen??

Nachdem ich eine Petition zum Wahlrecht in Schleswig-Holstein verfasst habe, die erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des kommunalen Wahlrechts eingereicht hatte, bekam ich diese Antwort!

Da mir diese leider nur als Dokument vorliegt, kann ich sie hier als nur als Antwort Petition PDF vorlegen.

Nachfolgend habe ich jeden einzelnen Absatz auf Basis der Petition kommentiert. Mit erschrecken musste ich feststellen, das die in den Petitionsausschuss entsandten Abgeordneten weder mit den Grundgesetz noch Landesverfassung und schon gar nicht mit den unterschiedlichen Wahlrechten im Land vertraut sind. Es ist zudem Unglaublich, wie von Seiten des IM auf dessen Stellungnahme der Beschluss beruht, das Wahlrecht in Schleswig-Holstein interpretiert und dabei sowohl Gerichtsbeschlüsse des BVerfG als auch des BVerwG als auch deren logische Folgen ignoriert werden.

Danach haben wir in SH, bestätigt durch den Petitionsausschuss nach Auffassung des IM auf kommunaler Ebene Wahlmänner/frauen und ein gleiches Wahlrecht auf Landes(Zweistimmenwahlrecht) und kommunaler Ebene(Einstimmenwahlrecht).

Nachfolgend gehe ich auf die Begründung Absatzweise ein und widerlege jede der vorgebrachten Argumente und die Unterstellungen.

#1 Im Vertrauen darauf das rechtssichere Vertreter im Landtag sitzen, habe ich komplex auf Missstände hingewiesen.

#2 Es ist nicht meine Aufgabe als Bürger für bestehende Missstände Ersatzlösungen zu erarbeiten oder für die veränderten Arbeitsbedingungen, die sich aufgrund der Missstände ergeben werden, Lösungen aufzuzeigen. Mir ist zudem schleierhaft, warum das IM das bekanntlich ja nur nach Gesetzeslage arbeitet, zu einer Stellungsnahme aufgefordert wurde und nicht der wissenschaftliche Dienst des Parlamentes herangezogen wurde.

#3 Hier wird das bestehende Wahlrecht erläutert.

#4 Auch das ist in soweit richtig. Nur darauf das die Stimmabgabe von 2 Faktoren abhängig ist, nämlich von einem vorhandenem Kandidaten und die Abhängigkeit von diesem zur Teilnahme an einer Listenwahl. Auf die so nicht mögliche Wahl eines Kandidaten, der im Wahlgebiet zur Wahl zugelassenen Parteien wird nicht eingegangen.

#5 Die Behauptung an sich ist nicht strittig, nur was ist mit den Wählern, die Aufgrund des Wahlrechts daran gehindert wurden eine Liste zu wählen? Aufgrund dieser Verhinderung wurde nie ein Liste in gleichen Wahlen über ein Wahlgebiet gewählt. §44 GKWO spricht nur von zusammengezählten Stimmen, mit denen die verbliebenen Sitze zum Verhältnisausgleich der Direktmandate herangezogen werden. Hieraus zu folgern, das diese Listen über diesen Zweck hinaus, unter dem Gesichtspunkt freier und gleicher Wahlen unmittelbar gewählt wurden, wird angezweifelt. Ein solches Verfahren entspricht einem Ausgleich der Mandatsstimmen, nicht aber einem Verhältnisausgleich, da nie die dafür notwendigen Voraussetzungen bestanden dieses über das Wahlgebiet zu ermitteln. Dazu wäre ein personalisiertes Verhältniswahlrecht mit 2 Stimmen erforderlich. Kein wort darüber das die Wahlzettel, im Original in Neumünster, zuerst die Partei, dann klein den Kandidaten benannt haben. Hier lag klar eine Wählertäuschung vor. Nachdem Wahlrecht hätte die Partei eine untergeordnete Rolle spielen müssen.

#6 Die Kriterien im §15Abs. 2 GKWG sind nicht mit denen des Landtagswahlrechts vergleichbar. Zwar nennen sich beide Wahlverfahren personifiziertes Verhältniswahlrecht sind aber zwei völlig anders berechnete Verfahren. Die Begründung liegt im kommunalen Einstimmenwahlrecht, gegenüber dem bei Landtagswahlen angewandten 2 Stimmenwahlrecht. Durch die kommunal fehlende Möglichkeit des Wählers auch nur eine Partei zu wählen, besteht hier eine direkte Abhängigkeit der Wählerstimme vom Direktkandidaten. Bei der Anwendung des 2 Stimmen Landeswahlrechtes aber besteht diese nicht. Dort kann ein Wähler auch dann eine Partei seiner Wahl wählen, auch wenn diese in seinem Wahlkreis nicht durch einen Direktkandidat vertreten ist.

So entsteht im Landeswahlrecht auch keine Abhängigkeit von der Größe der Wahlkreise, da in der Summe alle Wähler unabhängig vom Direktkandidaten auch eine Partei wählen können. Im Landeswahlrecht wird die sogenannte Zweitstimme anders bewertet als die Erststimme für die Direktkandidaten. Während kommunal die Listenstimmen direkt von der Wahlmöglichkeit eines Direktkandidaten von der Anzahl der möglichen Stimmen im Wahlkreis abhängig sind, ist bei einer Landtagswahl durch eine wählbare Landesliste sichergestellt das es jedem Wähler möglich ist, auch unabhängig von einem Direktkandidaten eine zugelassen Partei zu wählen. Erreicht dort eine Partei nicht genügend Stimmen die eigentlich für ein Mandat nach Stimmenanteil der Zweitstimmen notwendig sind, gewinnt aber direkt einen Wahlkreis und damit ein Direktmandat, so kommen Überhang und Ausgleichsmandate zum Einsatz. Dieses beweist die Abhängigkeit der Sitzverteilung bei Landtagswahlen von der Zweitstimme. Also zwei nicht vergleichbare Verfahren unter dem selben Namen.

#7 Aufgrund der in #6 beschriebenen Wahlabläufe wird bestritten, das kommunal freie und gleiche Wahlen stattfinden. Es werden keine Kandidaten für die Listenwahl in direkter Wahl gewählt, sondern nur indirekt. Der Annahme das alle gewählten Kandidaten legitime Vertreter aller Einwohner sein, fehlt die Grundlage, weil eben keine Listenwahl stattfand. Ein Mandat für einen Nachrücker ist durch die fehlende Listenwahl nicht gegeben, da gar keine freie und gleiche Wahl einer Liste stattfand, begründet durch das Einstimmenwahlrecht und die Abhängigkeit von der Wahlmöglichkeit eines Direktkandidaten in Wahlkreisen mit ungleichen Wähleranzahlen. Vergl, § 44 GKWO.

#8 Da die Parteiliste nicht in unabhängiger Wahl von allen Einwohnern in einem Wahlgebiet gewählt werden können, begründet dieses Urteil das eine Listenwahl stattzufinden hat. Vergl Hierzu BverwG 8 C 18.02 das genau diesen Vorgang beschreibt.

#9 Hier spricht das IM von einer „demokratischen Legitimation“ in ununterbrochener Legitimationskette. Niemand hat die gewählten Vertreter legitimiert, als Wahlmänner/frauen aufzutreten. Die Legitimation beginnt immer direkt beim Wähler, dazu wählt dieser unmittelbar. Dieses kann zum Beispiel dadurch erfolgen, das diese einer Parteiliste in direkter freier und gleicher Wahl unmittelbar zustimmen. Damit sind dann alle Personen die auf dieser Liste stehen unabhängig von einem Mandat legitimiert. Der Nachfolgende Text bestätigt, das durch die Wahl nach Auffassung des IM die gewählten Vertreter befugt sind als Wahlmänner/Frauen zu agieren. Nur verstößt dieses gegen die Unmittelbarkeit einer Wahl, wie im Bundesrecht vorgesehen. Hinzu kommt ein ganz wichtiger Faktor, das Stimmrecht in Ausschüssen. Warum steht ansonsten in dem Gesetzen, das Ausschüsse auf verschiedenste Arten von Bürgerlichen Mitgliedern ohne Stimmrecht fachlich unterstützt werden könne? Da Ausschüsse aber auch zu endgültig entscheidenden Stellen durch eine Gemeindevertretung benannt werden, muss in diesen Ausschüssen sichergestellt sein, das dort nur Personen stimmberechtigt sind, für die eine demokratische Legitimation durch den Souverän also den Wähler vorliegt. Das ist heute nicht der Fall.

#10 Hier scheint das IM die Realität völlig außer acht zu lassen. Das BVerwG hat klar festgestellt das im Ergebnis ein Ausschuss spiegelbildlich die Verhältnisse der Gemeindevertretung widerspiegeln muss. Das ist heute angesichts moderner Elektronik kein Hexenwerk mehr. Allerdings sind es althergebrachte politische Selbstverständlichkeiten die hier eine rechtssichere Modernisierung verhindern. Betrachtet man diese genauer, so sind es Machtsicherungsinstrumente eines 3 Parteiensystems, das längst überholt ist, aber sich so in den Köpfen als Recht eingegraben hat und als unverrückbar gegeben hingenommen wird, ohne durch Gesetzestext begründet zu sein..

#11 Wer jedes mal nach alten Regeln arbeitet und seine Denkweise an einer Unfehlbarkeit der Gesetze ausrichtet, kann zu keinem anderen Ergebnis kommen. Sicher es mag ungewohnt sein, das sich ein Bürger, nachdem ein System Jahrzehnte lang unbeanstandet durchgelaufen ist, dieses in Frage stellt. Bevor ich diese Petition gestartet habe wurden 2 Verfassungsrechtler konsultiert. Der eine hatte Bauchschmerzen mit dem bestehenden Wahlrecht, der Andere bestätigte das da was dran sein und es von dieser Seite aus noch nie betrachtet wurde.

#12 Das der Petitionsausschuss sich kaum mit den schwerwiegenden Vorwürfen beschäftigt hat, zeigt auch der Ablauf. Die Im Februar eingereichte Petition, wurde nach 4 Monaten in einer Sitzung einfach abgebügelt. Niemand im Ausschuss kam auf die Idee die offensichtlich verfassungswidrigen Behauptungen des IM an zu zweifeln oder die Feststellungen vom wissenschaftlichen Dienst des Parlamentes unabhängig prüfen zu lassen.

Quellen:

GKWG SH

GKWO SH

Satzungen Stadt Neumünster

 

Ist das kommunale Wahlrecht in Schleswig-Holstein verfassungswidrig?

Eine fundierte Recherche oder aber eine Verschwörungstheorie? Letzteres denke ich nicht. Dazu habe ich zu viele komplexe Beweise gefunden, die eine demokratische Wahl der kommunalen Selbstverwaltungen infrage stellen.

Bei der Kommunalwahl 2018 trat ich als Spitzenkandidat für die Piratenpartei in Neumünster an. Wir konnten nur 11 der 23 Wahlbezirke besetzen. Wozu auch, ein Direktkandidat würde eh nicht gewählt werden, aber über die Liste wären 1 oder 2 Sitze möglich. Trotz 15000 verteilter Flyer hat es nicht gereicht.

Schon vor der Wahl habe ich mich mit dem Wahlrecht beschäftigt, dabei bin auf einige Ungereimtheiten gestoßen. Zunächst habe ich mich mit den Gesetzen beschäftigt, fand aber kaum einen Ansatz. Allerdings tauchten Fragen auf. Neumünster ist eine kreisfreie Stadt. Aus Wahlbezirken werden 23 Wahlkreise gebildet, zusätzlich stellen diese Wahlbezirke räumlich die Stadtteile dar.

Da die Wahlbezirke gleich viele Einwohner haben sollen, werden diese vor jeder Wahl neu zugeschnitten und von der Ratsmehrheit so als Stadtteile festgelegt. Auch die Wahlkreise werden so immer wieder neu bestimmt. Die Wahlkreise sind so sogar Stadtteil übergreifend, bestehen aus Wahlbezirken nach Einwohnern nicht nach Wahlberechtigten gebildet. Damit also nicht vergleichbar.

Die Wahl läuft wie folgt ab. In jedem Wahlkreis wird separat ein Direktkandidat gewählt der gleichzeitig als Stimmensammler fundiert, um einen Verhältnisausgleich zu gewährleisten. Über den Verhältnisausgleich werden so 22 weitere Sitze in der Ratsversammlung verteilt. Dazu stellen die Parteien Listen auf. Die Sitze werden dann basierend auf den zusammengezählten Stimmen der Direktkandidaten verteilt. Nur wo kein Direktkandidat aufgestellt war, konnte der Wähler die Partei nicht wählen, die Krux des Einstimmenwahlrechts heutiger Prägung.

Wir erinnern uns, die 5% Hürde gibt es nicht mehr. So müsste also jede Stimme zählen, um dem Art.28 Grundgesetz bzw. dem Art.4 Landesverfassung gerecht zu werden. Dieses aber wird durch das Einstimmenwahlrecht nicht sichergestellt.

Eine Listenwahl muss also über das ganze Wahlgebiet stattfinden den Verfassungen gerecht zu werden. Wichtiger aber noch, diese Wahl ist sogar zwingend notwendig. Hierzu urteilte das BVerfG bereits 1953. Zitat“Der Einfluss von Parteien auf die Auswahl von Kandidaten endet mit der Wahl“.

In der Gemeindeordnung steht in §46 wie nach der Wahl die Sitzverteilung gestaltet wird. Dazu werden die Stimmen der Direktkandidaten zusammengezählt und nach dem Saint l Verfahren auf die restlichen Sitze verteilt. Weder die Wahlgesetzgebung, noch die Bedingungen zur Sitzverteilung enthalten irgendeine Erwähnung von direkt gewählten Parteilisten. Wie auch, diese Wahl fand aufgrund des Einstimmenwahlrechts nie statt!

Selbst, wenn man sagen könnte, für den Verhältnisausgleich reicht es gerade noch, so hat das Ganze immense Auswirkungen auf die weitere rechtmäßige Gestaltung der politischen Arbeit innerhalb der Wahlperiode.

Ohne eine gewählte Liste gibt es keine durch eine Wahl legitimierten Nachrücker, falls Mitglieder der Ratsversammlung ausscheiden. Aber damit nicht genug, es gibt ja noch Ausschüsse und Stadtteilbeiräte. Das sind Gremien, die vom Wähler legitimiert die politische Arbeit vorbereiten, teilweise sogar entscheiden.

Während bei den Stadtteilbeiräten die Frage zu klären wäre, warum die Bürger diese nicht Stadtteilbezogen wählen dürfen, wie es nach der Gemeindeordnung §47b Abs. 4 vorgesehen ist, sieht die Situation in den Ausschüssen viel dramatischer aus.

Um die Feierabendpolitiker der Ratsversammlung zu entlasten, werden hier bürgerl. Mitglieder eingesetzt. Wer aber darf da mitmachen? Das BVerfG urteilte 1953 ganz klar. Auch im GKWG §46 Abs.3 steht „sie müssen der Gemeindevertretung angehören können“. Das aber kann man nur, wenn man zuvor auf einer von Bürger gewählten Liste gestanden hat.

Entgegen dieser Auffassung, beruft sich die Politik auf einen Gesetzeskommentar, nach dem die Wählbarkeit zu Zeitpunkt der Ernennung damit gemeint ist. Dieser Kommentar ist nicht höchstrichterlich bestätigt und steht im Gegensatz zum BVerfG Urteil 1 BvL 67/52 von 1953.

Es ist rechtlich ein Unterschied, ob eine Liste und wenn auch nur mit einer Stimme gewählt wurde oder gar keine Wahl stattfand. Mit der Nichtwahl verstößt die Ernennung eben solcher Bürger mit Stimmrecht durch Parteien gegen das Grundgesetz.

Sieht man sich nun die Aufgabenfelder von Ausschüssen an, so können diese mehrheitlich von der Ratsversammlung zur entscheidenden Stelle berufen werden. Betrachtet man dazu die Zusammensetzung von Ausschüssen an und die gesetzlichen Voraussetzungen, so missachten diese ein Urteil des BVerwG Urteil 8 C 18.03.

Ausschüsse sollen danach ein Spiegelbild der Ratsversammlung darstellen, was aber durch ein Verhältniswahlrecht verhindert wird. Sprachrecht und Stimmrecht werden hier stark vermischt. Das geht soweit, das nicht vom Wähler gewählte aber von Parteien bestimmte Ausschuss Mitglieder Stimmrecht haben, gewählte Ratsmitglieder aber nicht. Der Einsatz von nicht durch den Wähler gewählten Ausschussmitgliedern, ist bereits im §46 der Gemeindeordnung geregelt, um Fachwissen mit zu berücksichtigen. Die so in Ausschüsse berufenen Personen haben dann aber kein Stimmrecht.

Noch ein Wort zu den Stadtteilbeiräten. In stimmgewichtigen Stadtteilen, also solche mit vielen Wahlberechtigten, sichern sich Ratsherren gerne dort einen Sitz, um ihren Einfluss direkt geltend zu machen. Vergleicht man hier nun die Gemeinden der Landkreise mit Stadtteilen, so haben die Bürger der Städte erheblich weniger Möglichkeiten sich an der Basis politischer Arbeit gestaltend zu beteiligen.

Ich habe nach der Wahl gegen dieses, Einspruch erhoben. Dieser wurde von Wahlausschuss abgelehnt. Da ich der Sitzung bewohnte kann ich mir ein Urteil über die Verfahrensweise erlauben.

Es war erschreckend, wie wenig Sachverstand vorhanden war und wie wenige Zweifel hatten. Offensichtlich ist das Verfahren Kommunaler Wahlwiderspruch ungeeignet. Es ist nicht vorgesehen, bestehende Zweifel seitens des Ausschusses durch Gerichte klären zu lassen, der Wahlablauf anhand der Vorgaben geprüft, ohne die Vorgaben selbst in Zweifel zu ziehen. Bemerkenswert für eine politische Selbstverwaltung.

Der Hammer folgte dann. Nachdem ich den ablehnenden Bescheid erhalten hatte, habe ich mich dem Rechtsweg folgend an das Verwaltungsgericht gewandt. Dort konnte mir die Frage nach den Kosten nicht abschließend beantwortet werden. Es kann und darf nicht die Aufgabe eines Bürgers sein einen die Allgemeinheit betreffenden Rechtsverstoß auf seine Kosten zu korrigieren. Möglichkeiten diesen Verfassungsverstoß zur Anzeige zu bringen gibt es auch nicht.

Das Feedback zweier Verfassungsrechtler gab den Ausschlag, diese Bedenken als Petition beim Schleswig-Holsteinischem Landtag einzureichen. Zitate: „So hat das bisher noch niemand betrachtet“ oder „Ja, ich hab Bauchschmerzen, wenn ich der Argumentation folge“.

Bewusst habe ich wegen der Komplexität des Ganzen keine öffentliche Petition gestartet.

Quellen:

Art.28 GG

Art.4 Landesverfassung SH

BVerfG Urteil 67-52

BVerfG Urteil 67-52

Gemeindeordnung SH §46