Kommunen durch falsche Steuerpolitik des Bundes verschuldet oder pleite?

Schauen wir uns doch einmal die Kommunale Finanzierung genau an.

Der Einfachheit halber habe ich da mal was aus der WIKIpedia kopiert.

Zu den kommunalen Einnahmen gehören selbst erhobene Steuern, Beiträge und Gebühren.

  • Zu den von einer Gemeinde erhobenen Steuern gehören Grundsteuer (A für Landwirtschaft, B für alle übrigen Grundvermögen), Gewerbesteuer, Zweitwohnungssteuer (seit August 2004) und die Hundesteuer. Auf die Bemessungsgrundlage der Grund- und Gewerbesteuer kann die Gemeinde einen Steuersatz (Hebesatz) anwenden.
  • Beiträge sind Geldleistungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben werden, wobei es keine Rolle spielt, ob der Vorteil auch tatsächlich wahrgenommen wird. Sie werden nach dem Kommunalabgabengesetz berechnet und fallen insbesondere für Wasserversorgung, Abwasser oder Ausbau von Ortsstraßen und Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch für die erstmalige Straßenanlage an.
  • Gebühren sind Geldleistungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die tatsächlich in Anspruch genommene öffentliche Leistung erhoben werden. Man unterscheidet Gebühren für die Benutzung Straßenreinigung, Bestattungswesen, Märkte, Kindergärten, Theater, Büchereien.
  • Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird der Wohngemeinde der Steuerpflichtigen zugerechnet, auch wenn das Einkommen außerhalb der Gemeinde erzielt wird; es zählt mithin der Wohnort der Pendler, nicht ihr Arbeitsort.
  • Die Finanzzuweisungen des jeweiligen Bundeslandes aus dem Finanzausgleich besitzen mindestens eine so große Bedeutung wie die erhobenen Steuern. Es gibt Zuweisungen für den laufenden Betrieb der Kommune und für investive Maßnahmen.Angesichts der Aushöhlung der Gewerbesteuer und durch GesetzEuro. Das entspricht einem Anteil von ca. 4,8 % an allen kommunalen Steuereinnahmen. Der Gemeindeanteil an dere und Verordnungen auf Bundes- und Eu-Ebene, stellt sich die herangezogene Lohnsumme  seit Jahren als ungeeignet dar, um für die im Grundgesetz §28 Abs 2 Satz 3 festgeschriebenen kommunalen Hebesätze als Wirtschaftskraft bezogene Berechnungsgrundlage zu dienen.
  • Seit 1998 sind die Gemeinden mit einem Anteil von 2,2 % an dem Aufkommen der Umsatzsteuer beteiligt, das nach Abzug eines Vorweganteils von 5,63 % für den Bund verbleibt. Durch den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sollte der Wegfall der Gewerbekapitalsteuer kompensiert werden. Das Aufkommen des kommunalen Umsatzsteueranteils lag 2005 bei 2,6 Mrd. Euro. Das entspricht einem Anteil von ca. 4,8 % an allen kommunalen Steuereinnahmen. Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer gilt als eine stetige und gut kalkulierbare Einnahmequelle der Kommunen.

Angesichts der Aushöhlung der Gewerbesteuer und durch Gesetze und Verordnungen auf Bundes- und Eu-Ebene, stellt sich die herangezogene Lohnsumme  seit Jahren als ungeeignet dar, um für die im Grundgesetz §28 Abs 2 Satz 3 festgeschriebenen kommunalen Hebesätze als Wirtschaftskraft bezogene Berechnungsgrundlage zu dienen.

Das Problem ist einer Welt in der Maschinen immer mehr produzieren und menschliche Arbeitskraft abgewertet wird, die Gewerbesteuer im Zusammenhang mit der Zerlegung nach Lohnsummen. Ökologische und ökonomische Gesichtspunkte wie Infrastruktur- und Umweltbelastungen spielen bei der Gewerbesteuer keine Rolle und müssen von der Allgemeinheit an den Standorten bezahlt werden.

Hier das Ganze am Beispiel meiner Heimatstadt Neumünster:

In in 2016 zahlten in Neumünster von 6301 Betrieben 5035 keine Gewerbesteuer und damit auch keinen kommunalen Hebesatz auf diese. Das der Bund durch Verordnungen und Gesetze Unternehmen von der Gewerbesteuer an sich befreit, ihnen sogar Möglichkeiten offen hält, selbst erheblichen Einfluss auf die Höhe der zuzahlenden Gewerbesteuer zu nehmen, ist seine Sache. Das darf aber nicht dazu führen, das den Kommunen ihnen zustehende Zahlungen nach dem GG vorenthalten werden und so den Kommunen ihre finanzielle Selbstbestimmung in Zusammenhang mit einer Schuldenbremse eingeschränkt bzw. entzogen wird.

Laut dem Deutschen Städtetag stellt die Gewerbesteuer an sich, mit bis zu 60% der kommunalen Einnahmen den größten Brocken der kommunalen Finanzierung. Das diese aber auch gleichzeitig mit einer Schwankung von 80% das Risiko birgt, das kommunale Haushalte bis zu 48% unterfinanziert sein könnten, ist nicht hinnehmbar. Diese Lücken sind nur durch Kredite abzudecken, da die tatsächlichen Gewerbesteuereinnahmen oftmals erst mit erheblicher Verspätung nachträglich festgestellt werden.

Innerhalb des Deutschen Städtetages scheint es zudem eine Uneinigkeit zu geben, zum einen partizipieren Kommunen von der sogenannten Zerlegung, zum anderen gibt es Kommunen trotz erheblichem Wirtschaftswachstums keine Chance haben nach den heutigen Regeln ihre Einnahmen zu steigern bzw. Schulden abzubauen.

Diese gilt in Schleswig-Holstein besonders für die kreisfreien Städte. Nach dem Motto gewohnt wird auf dem Land, gearbeitet und versorgt wird sich in der Stadt, nutzen Umlandgemeinden die Infrastrukturen der Städte ohne das von diesem Wirtschaftsverkehr in den Stadtkassen etwas ankommt. Die Lohnsteueranteile stehen den Wohnkommunen zu. Die Hebesätze in diesen Kommunen sind verglichen mit denen der kreisfreien Städte erheblich niedriger, ebenso deren notwendige Aufwendung für die Infrastruktur, da diese kaum genutzt wird. Im Schulwesen, werden diese Kommunen an den Kosten beteiligt, was aber längst nicht mehr ausreicht, um bei einer freien Schulwahl unter dem Gesichtspunkt kommunaler Selbstständigkeit ein verlässliches Raumangebot sicherzustellen. Bei den KITAS sieht es nicht anders aus. Mögliche Umsatzsteueranteile aus den Einkäufen der Umlandgemeinden bieten keinen ausreichenden Ersatz. Es sind überwiegend Lebensmittel, die einem verringertem Steuersatz von 7% unterliegen. Hinzu kommt der Kauf im Internet, der ebenfalls lokal keine Umsatzsteuer erzeugt.

Überall wird gespart, ist man auf Wirtschaftlichkeit bedacht. Hier entstand ein Konkurrenzkampf der Standorte, der dazu führte, das sich die Menschen mit schwachen Einkommen immer mehr gezwungen sehen in die Städte zu ziehen. Die Einnahmen dort sinken, während die Ausgaben steigen. Wahrend die Landgemeinden noch erhebliches Potenzial haben Geld zu erwirtschaften, stehen die kreisfreien Städte mit dem Rücken zur Wand, Kreisangehörige Städte haben noch die Chance über den Kreis internen Ausgleich die Belastungen abzufedern.

Die Ursachen sind eigentlich klar, jeder ist sich selbst der nächste. Zahlen will niemand und wer sowieso schon zahlt, warum soll er ohne Zwang noch mehr einnehmen, um noch mehr zu zahlen? In Deutschland ist dieses sogar ein Bundesländer übergreifendes Problem, Bayern ist da federführend, den Dreck in anderen Bundesländern zu lassen und mit sauberemEuro. Das entspricht einem Anteil von ca. 4,8 % an allen kommunalen Steuereinnahmen. Der Gemeindeanteil an der Handel in Bayern die Gewinne einstreichen.

Die sogenannten Ausgleichszahlungen kaschieren hier die Ursachen mehr als sie eine Lösung sind. Während zunächst die Kreise von den Einnahmen der Umlandgemeinden partizipieren, verbleiben den kreisfreien Städten Anteile am Rest. Die Einnahmen wären erheblich höher, wenn die Einnahmen dort auch zum Tragen kommen, wo sie wirtschaftlich entstanden sind. Würden zum Beispiel Firmen großflächig ihre doch mit hohen Personalkosten behafteten Verwaltungen in Kommunen mit einem günstigen Hebesatz verlegen, wären die bisherigen Standorte pleite. Daraus lässt sich schließen, das es notwendig wird, bei einer Zerlegung die Umwelt belastende Produktion und Logistik erheblich höher zu bewerten als den sauberen Verkauf und die Verwaltung.

Die heutige Zerlegung nach Lohnsummen ist deshalb hinfällig. Es gilt endlich die durch die Produktivität von Maschinen gestiegene Umweltbelastung an den Standorten in die Zerlegung mit einzubeziehen. Und nicht zu vergessen, die Produktivität sogenannter Leiharbeiter. Heute sind deren Löhne Kosten, die eine Gewerbesteuer senken, am Standort ihrer Leihfirma aber diese anheben.

Hier durch entsteht zwischen den Produktionsstandorten ein Konkurrenzkampf, der Lohnsummen als wirtschaftliche Messlatte zum absurdum werden lässt. Ein weiteres Problem sind ausländische Investoren in deren Heimatländern keine oder wenig Gewerbesteuer gezahlt wird. Dadurch wird auch an allen Standorten in Deutschland keine oder nicht die notwendige Gewerbesteuer fällig.

Ein besonderes Problem stellt die Logistik dar. Sie verursacht pro Arbeitsgang, der zudem zumeist spezialisiert und automatisiert ist und sich zudem durch Lohndumping und hohen Wachstumsraten auszeichnet, eine erhebliche infrastrukturelle Belastung, deren ökologisch und ökonomisch verursachte lokale Kosten von der Gewerbesteuer nicht abgedeckt werden.

Auch muss die Frage gestellt werden, ob Freiberufler noch von der Gewerbesteuer befreit sein dürfen. Oftmals nutzen sie ihre freiberufliche Stellung aus, um einem Gewerbe nachzugehen. Dazu gehören unter anderem Architekten, Anwälte, Ingenieure und auch Ärzte. Die dabei mit astronomischen Honoraren die Kaufkraft abschöpfen. Unser heutiges Sozialsystem macht eine Sonderstellung von Freiberuflern überflüssig.

Es bleibt schleierhaft, warum Experten nicht die Frage stellen, ob die heutige Erhebung und insbesondere die Verteilung von Gewerbesteuer noch den Anforderungen des Artikel 28 Grundgesetz entspricht. Auch ist es schleierhaft warum niemand dieses vom Bundesverfassungsgericht prüfen lässt!

Dabei gäbe es eine einfache Lösungen ohne Grundgesetzänderung wie z.b. eine Bundesweite lokale Infrastrukturabgabe, die auch die ökologische und ökonomische Belastung am Standort berücksichtigt. Um eine zusätzliche Belastung heutiger Gewerbesteuerzahler zu vermeiden, sollten die Infrastrukturabgaben mit der Gewerbesteuer verrechnet werden, wobei bei vollständiger Bezahlung der Gewerbesteuer am Standort die Infrastrukturabgabe durch diese gedeckelt sein sollte.

Kommunal in Schleswig-Holstein Wahlmänner/-frauen??

Nachdem ich eine Petition zum Wahlrecht in Schleswig-Holstein verfasst habe, die erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des kommunalen Wahlrechts eingereicht hatte, bekam ich diese Antwort!

Da mir diese leider nur als Dokument vorliegt, kann ich sie hier als nur als Antwort Petition PDF vorlegen.

Nachfolgend habe ich jeden einzelnen Absatz auf Basis der Petition kommentiert. Mit erschrecken musste ich feststellen, das die in den Petitionsausschuss entsandten Abgeordneten weder mit den Grundgesetz noch Landesverfassung und schon gar nicht mit den unterschiedlichen Wahlrechten im Land vertraut sind. Es ist zudem Unglaublich, wie von Seiten des IM auf dessen Stellungnahme der Beschluss beruht, das Wahlrecht in Schleswig-Holstein interpretiert und dabei sowohl Gerichtsbeschlüsse des BVerfG als auch des BVerwG als auch deren logische Folgen ignoriert werden.

Danach haben wir in SH, bestätigt durch den Petitionsausschuss nach Auffassung des IM auf kommunaler Ebene Wahlmänner/frauen und ein gleiches Wahlrecht auf Landes(Zweistimmenwahlrecht) und kommunaler Ebene(Einstimmenwahlrecht).

Nachfolgend gehe ich auf die Begründung Absatzweise ein und widerlege jede der vorgebrachten Argumente und die Unterstellungen.

#1 Im Vertrauen darauf das rechtssichere Vertreter im Landtag sitzen, habe ich komplex auf Missstände hingewiesen.

#2 Es ist nicht meine Aufgabe als Bürger für bestehende Missstände Ersatzlösungen zu erarbeiten oder für die veränderten Arbeitsbedingungen, die sich aufgrund der Missstände ergeben werden, Lösungen aufzuzeigen. Mir ist zudem schleierhaft, warum das IM das bekanntlich ja nur nach Gesetzeslage arbeitet, zu einer Stellungsnahme aufgefordert wurde und nicht der wissenschaftliche Dienst des Parlamentes herangezogen wurde.

#3 Hier wird das bestehende Wahlrecht erläutert.

#4 Auch das ist in soweit richtig. Nur darauf das die Stimmabgabe von 2 Faktoren abhängig ist, nämlich von einem vorhandenem Kandidaten und die Abhängigkeit von diesem zur Teilnahme an einer Listenwahl. Auf die so nicht mögliche Wahl eines Kandidaten, der im Wahlgebiet zur Wahl zugelassenen Parteien wird nicht eingegangen.

#5 Die Behauptung an sich ist nicht strittig, nur was ist mit den Wählern, die Aufgrund des Wahlrechts daran gehindert wurden eine Liste zu wählen? Aufgrund dieser Verhinderung wurde nie ein Liste in gleichen Wahlen über ein Wahlgebiet gewählt. §44 GKWO spricht nur von zusammengezählten Stimmen, mit denen die verbliebenen Sitze zum Verhältnisausgleich der Direktmandate herangezogen werden. Hieraus zu folgern, das diese Listen über diesen Zweck hinaus, unter dem Gesichtspunkt freier und gleicher Wahlen unmittelbar gewählt wurden, wird angezweifelt. Ein solches Verfahren entspricht einem Ausgleich der Mandatsstimmen, nicht aber einem Verhältnisausgleich, da nie die dafür notwendigen Voraussetzungen bestanden dieses über das Wahlgebiet zu ermitteln. Dazu wäre ein personalisiertes Verhältniswahlrecht mit 2 Stimmen erforderlich. Kein wort darüber das die Wahlzettel, im Original in Neumünster, zuerst die Partei, dann klein den Kandidaten benannt haben. Hier lag klar eine Wählertäuschung vor. Nachdem Wahlrecht hätte die Partei eine untergeordnete Rolle spielen müssen.

#6 Die Kriterien im §15Abs. 2 GKWG sind nicht mit denen des Landtagswahlrechts vergleichbar. Zwar nennen sich beide Wahlverfahren personifiziertes Verhältniswahlrecht sind aber zwei völlig anders berechnete Verfahren. Die Begründung liegt im kommunalen Einstimmenwahlrecht, gegenüber dem bei Landtagswahlen angewandten 2 Stimmenwahlrecht. Durch die kommunal fehlende Möglichkeit des Wählers auch nur eine Partei zu wählen, besteht hier eine direkte Abhängigkeit der Wählerstimme vom Direktkandidaten. Bei der Anwendung des 2 Stimmen Landeswahlrechtes aber besteht diese nicht. Dort kann ein Wähler auch dann eine Partei seiner Wahl wählen, auch wenn diese in seinem Wahlkreis nicht durch einen Direktkandidat vertreten ist.

So entsteht im Landeswahlrecht auch keine Abhängigkeit von der Größe der Wahlkreise, da in der Summe alle Wähler unabhängig vom Direktkandidaten auch eine Partei wählen können. Im Landeswahlrecht wird die sogenannte Zweitstimme anders bewertet als die Erststimme für die Direktkandidaten. Während kommunal die Listenstimmen direkt von der Wahlmöglichkeit eines Direktkandidaten von der Anzahl der möglichen Stimmen im Wahlkreis abhängig sind, ist bei einer Landtagswahl durch eine wählbare Landesliste sichergestellt das es jedem Wähler möglich ist, auch unabhängig von einem Direktkandidaten eine zugelassen Partei zu wählen. Erreicht dort eine Partei nicht genügend Stimmen die eigentlich für ein Mandat nach Stimmenanteil der Zweitstimmen notwendig sind, gewinnt aber direkt einen Wahlkreis und damit ein Direktmandat, so kommen Überhang und Ausgleichsmandate zum Einsatz. Dieses beweist die Abhängigkeit der Sitzverteilung bei Landtagswahlen von der Zweitstimme. Also zwei nicht vergleichbare Verfahren unter dem selben Namen.

#7 Aufgrund der in #6 beschriebenen Wahlabläufe wird bestritten, das kommunal freie und gleiche Wahlen stattfinden. Es werden keine Kandidaten für die Listenwahl in direkter Wahl gewählt, sondern nur indirekt. Der Annahme das alle gewählten Kandidaten legitime Vertreter aller Einwohner sein, fehlt die Grundlage, weil eben keine Listenwahl stattfand. Ein Mandat für einen Nachrücker ist durch die fehlende Listenwahl nicht gegeben, da gar keine freie und gleiche Wahl einer Liste stattfand, begründet durch das Einstimmenwahlrecht und die Abhängigkeit von der Wahlmöglichkeit eines Direktkandidaten in Wahlkreisen mit ungleichen Wähleranzahlen. Vergl, § 44 GKWO.

#8 Da die Parteiliste nicht in unabhängiger Wahl von allen Einwohnern in einem Wahlgebiet gewählt werden können, begründet dieses Urteil das eine Listenwahl stattzufinden hat. Vergl Hierzu BverwG 8 C 18.02 das genau diesen Vorgang beschreibt.

#9 Hier spricht das IM von einer „demokratischen Legitimation“ in ununterbrochener Legitimationskette. Niemand hat die gewählten Vertreter legitimiert, als Wahlmänner/frauen aufzutreten. Die Legitimation beginnt immer direkt beim Wähler, dazu wählt dieser unmittelbar. Dieses kann zum Beispiel dadurch erfolgen, das diese einer Parteiliste in direkter freier und gleicher Wahl unmittelbar zustimmen. Damit sind dann alle Personen die auf dieser Liste stehen unabhängig von einem Mandat legitimiert. Der Nachfolgende Text bestätigt, das durch die Wahl nach Auffassung des IM die gewählten Vertreter befugt sind als Wahlmänner/Frauen zu agieren. Nur verstößt dieses gegen die Unmittelbarkeit einer Wahl, wie im Bundesrecht vorgesehen. Hinzu kommt ein ganz wichtiger Faktor, das Stimmrecht in Ausschüssen. Warum steht ansonsten in dem Gesetzen, das Ausschüsse auf verschiedenste Arten von Bürgerlichen Mitgliedern ohne Stimmrecht fachlich unterstützt werden könne? Da Ausschüsse aber auch zu endgültig entscheidenden Stellen durch eine Gemeindevertretung benannt werden, muss in diesen Ausschüssen sichergestellt sein, das dort nur Personen stimmberechtigt sind, für die eine demokratische Legitimation durch den Souverän also den Wähler vorliegt. Das ist heute nicht der Fall.

#10 Hier scheint das IM die Realität völlig außer acht zu lassen. Das BVerwG hat klar festgestellt das im Ergebnis ein Ausschuss spiegelbildlich die Verhältnisse der Gemeindevertretung widerspiegeln muss. Das ist heute angesichts moderner Elektronik kein Hexenwerk mehr. Allerdings sind es althergebrachte politische Selbstverständlichkeiten die hier eine rechtssichere Modernisierung verhindern. Betrachtet man diese genauer, so sind es Machtsicherungsinstrumente eines 3 Parteiensystems, das längst überholt ist, aber sich so in den Köpfen als Recht eingegraben hat und als unverrückbar gegeben hingenommen wird, ohne durch Gesetzestext begründet zu sein..

#11 Wer jedes mal nach alten Regeln arbeitet und seine Denkweise an einer Unfehlbarkeit der Gesetze ausrichtet, kann zu keinem anderen Ergebnis kommen. Sicher es mag ungewohnt sein, das sich ein Bürger, nachdem ein System Jahrzehnte lang unbeanstandet durchgelaufen ist, dieses in Frage stellt. Bevor ich diese Petition gestartet habe wurden 2 Verfassungsrechtler konsultiert. Der eine hatte Bauchschmerzen mit dem bestehenden Wahlrecht, der Andere bestätigte das da was dran sein und es von dieser Seite aus noch nie betrachtet wurde.

#12 Das der Petitionsausschuss sich kaum mit den schwerwiegenden Vorwürfen beschäftigt hat, zeigt auch der Ablauf. Die Im Februar eingereichte Petition, wurde nach 4 Monaten in einer Sitzung einfach abgebügelt. Niemand im Ausschuss kam auf die Idee die offensichtlich verfassungswidrigen Behauptungen des IM an zu zweifeln oder die Feststellungen vom wissenschaftlichen Dienst des Parlamentes unabhängig prüfen zu lassen.

Quellen:

GKWG SH

GKWO SH

Satzungen Stadt Neumünster

 

Petition an den Schleswig-Holsteinischen Landtag

Petition:

Novellierung der Landesgesetze und Verordnungen zur Kommunalwahl und den nachfolgenden Gesetzen und Verordnungen sowie Satzungen der kommunalen Selbstverwaltungen.

1. Hiermit möchte ich sie veranlassen, das kommunale Wahlrecht in Schleswig Holstein auf Verfassungsmäßigkeit gemäß der Landesverfassung und des Grundgesetzes Art.28 zu überprüfen und entsprechend zu ändern.

2. Die Aufhebung der 5% Hürde bei Wahlen, stellt andere Voraussetzungen an das kommunale Wahlrecht, um gleiche und freie Wahlen sicher zu stellen. Das wird bis heute nicht umgesetzt.

3. In den nachfolgenden Satzungen, hier am Beispiel der Stadt Neumünster ist festzustellen, das diese bei der Bildung kommunaler Ausschüsse und Stadtteilbeiräten gegen geltendes Recht, belegt durch höchstrichterliche Urteile, begründet durch Landesgesetze verstoßen wird.

4. Die Arbeitsbedingungen gewählter Gemeindevertreter sind zu überprüfen und den heutigen Arbeitsmarktbedingungen anzupassen. Dieses ist notwendig, um mehr Menschen den Zugang zu einem politischem Amt zu ermöglichen, als auch dem erforderlichen Arbeitsaufwand, der gewählten Vertreter, die dafür notwendige Zeit zuzubilligen.

Begründung:

Als Kandidat der Piratenpartei fand ich sowohl in der GWKG als der GWKO erhebliche Ungereimtheiten, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des kommunalen Wahlrechts begründen. In Verbindung mit den nachfolgenden Ausbildungen der Kommunalen Selbstverwaltungen gibt es erhebliche Bedenken, das diese demokratisch legitimiert sind.

Ausgangspunkt sind die der Berechnung von Stimmenanteilen für die Listenkandidaten zugrunde liegenden Gesetze, die den Vorgaben sowohl der Landesverfassung als auch dem GG Art.28 widersprechen. Das Einstimmenwahlrechts, in der heutigen Form, begründet durch die Abhängigkeit der Zweitstimme von der Möglichkeit eine Erststimme abzugeben, ist zudem nicht geeignet die Vorgaben, die mit der Aufhebung der 5% Hürde beabsichtigt waren, zu erreichen.

Durch den Zwang, Zweitstimmen nur dann erhalten zu können, wenn in einem Wahlkreis Direktkandidaten der Partei antreten, werden freie und gleiche Wahlen über das Wahlgebiet verhindert. Die der Wahl zugrunde liegenden Wahlbezirke werden nach Einwohnern und nicht nach Wahlberechtigten aufgeteilt. Durch erheblichen Abweichungen an Wählern zwischen den als Wahlkreise zusammengefasste Wahlbezirke eines Wahlgebietes, wäre so aber ein demokratischer Verhältnisausgleich der Stimmen nur über das gesamte Wahlgebiet möglich. Das heutige Wahlrecht aber verhindert genau dieses.

Insbesondere in Kreisfreien Städten führt es dazu, das kleine Parteien erheblich benachteiligt werden. So ist es für diese kaum möglich ein Direktmandat zu erreichen, obwohl aber es aber durchaus realistisch wäre, mit den Zeitstimmen über das gesamte Wahlgebiet genügend Stimmen für Listenmandate zu sammeln. (siehe dazu auch Anmerkung 2+3)

Entscheidend für den zur Wahrnehmung für die in nachfolgenden Gesetzen und Verordnungen geregelten Abläufe zur Bildung und Aufrechterhaltung von Gemeindevertretungen ist es zwingend erforderlich das Listen gewählt wurden. Da das Wahlrecht aber keine freie und gleiche Wahl von Listen über das Wahlgebiet sicherstellt, darf es dort entgegen heutiger Praxis weder Nachrücker noch bürgerl. Mitglieder mit Stimmrecht in den Gremien geben. (Siehe Anmerkung 4)

Besonders strittig ist hier der § 46 Abs. 3 Gemeindeordnung. Er regelt klar das Ausschussmitglieder der Gemeindevertretung angehören müssen können. Das aber ist nur möglich, wenn diese bereits bei der Wahl auf gewählten Listen gestanden haben. Da aber keine Listenwahl nach demokratischen Bestimmungen stattgefunden hat, sondern lediglich ein Auswahlverfahren für die Listenmandate, fehlt die Legitimation. (siehe Anmerkung 1) Die allgemein verbreitete Annahme, das es ausreicht, an Tag der Ernennung das passive Wahlrecht zu besitzen ist falsch. Bereits 1953 bestimmte das BverfG in seinem Urteil Az. 1 BVL 67/53, das die Einflussnahme von Parteien auf die Personalauswahl mit dem Tag der Wahl endet.

Damit steht den Parteien/Fraktionen nur ein Auswahlrecht aus ordentlich gewählten Personen zu, um Ausschüsse und Ortsbeiräte zu besetzen. Das zudem das BVerwG im Urteil vom 10.12.2003 Az. 8C 18.03 bestimmt hat, das ein Ausschuss das Spiegelbild des Gemeinderates wiedergeben soll, wird geschickt durch ein mögliches Verhältniswahlrecht verhindert. Gleichzeitig aber erlaubt die Gemeindeordnung, Personen mit Sachverstand aber ohne Stimmrecht in Ausschüsse zu berufen. Dieses untermauert die Voraussetzung der Wahl durch den Wähler zur Ausübung eines Stimmrechts durch bürgerl. Mitglieder in Gremien der Kommunalen Parlamente.

Erschwerend kommt hinzu, das Ausschüsse von der Gemeindevertretung als endgültig entscheidende Stelle ausgewiesen werden können. Damit ist es heute Praxis, das nicht gewählte Personen mehr Einfluss auf kommunale Entscheidungen haben, als gewählte Vertreter.

Ein weiteres Phänomen sind die Ortsteilbeiräte. Ortsteile werden laut Hauptsatzung, hier am Beispiel Neumünster durch Wahlbezirke definiert. Feste Grenzen gibt es nicht. Durch das zusammenlegen von Wahlbezirken zu Wahlkreisen über die Stadtteilgrenzen hinaus werden so auch nicht von den Wählern direkt Stadtteilvertreter gewählt, sondern nur Kandidaten für eine Gemeindevertretung. So ist es zum einem möglich Stadtteilgrenzen zu verschieben, zum anderen aber auch Wahlbezirke so zusammenzulegen, um einzelnen Parteien Vorteile zu verschaffen. Dieses ist schwer zu beweisen sein, angesichts heutiger Computertechnik aber durchaus möglich.

Die Gemeindeordnung lässt die Direktwahl von Ortsteilbeiräten bereits heute zu. Da diese Wahlen aber nicht stattfinden, sind somit Bürger die in Städten mit Ortsteilen wohnen nur Wähler 2ter Klasse, je größer die Gemeinde je weniger wert ist, im Vergleich zu der von Wählern in den Landkreisen, die einzelne Wählerstimme . Direkte echte Demokratie und Bürgerbeteiligung sieht anders aus.

Die Arbeit immer halb einer Gemeindevertretung ist heute für viele Menschen nicht mehr möglich. Veraltete Gesetze entsprechen nicht mehr den Anforderungen des heutigen Arbeitslebens bei gewachsenem Arbeitsaufwand und finanzieller Verantwortung. In den vergangenen Jahren hat das Land viele zusätzliche Aufgaben an die Gemeinden und Kreise delegiert. Dieses führte zu einem erheblichen Mehraufwand, in dessen Folge sich einzelne Mitglieder thematisch spezialisiert haben. Aus Bund und Land wurden dazu Instrumente adaptiert, die einem personifizierten Wahlrecht widersprechen. Der Fraktionszwang, degradierte so viele Gemeindevertreter, da sie sich aus Zeitgründen sich keine eigene Meinung bilden können und so von der Meinung anderer abhängig sind, zu Mehrheitsbeschaffern. Offene Abstimmungen verhindern freie Meinungsäußerung. Zusätzlich führt die Finanzierung von Fraktionen dazu, das diese professionelle Hilfe, Räumlichkeiten und Strukturen nutzen können, die Einzelabgeordneten nicht zur Verfügung stehen. Angesichts heutiger Raum- und Personalkosten eine erhebliche Benachteiligung von Minderheiten. Auch hier gilt, je größer eine Gemeinde je mehr Arbeit für den Einzelnen. All dieses zeigt auch wie wichtig die vorbereitende Arbeit in den Ausschüssen ist, die aber nicht mehr Zeitnah geleistet werden kann. Hier gibt es gesetzlichen Handlungsbedarf und ein Umdenken, diese Arbeit strukturell zu unterstützen, um schneller Entscheidungen zu ermöglichen. Moderne Kommunikationstechniken werden hier viel zu wenig genutzt.

Anmerkungen:

1.) Im §9 Abs. 3 GKWG wird genau definiert was die Wähler unmittelbar gewählt haben, Direktkandidaten. Deren Stimmen aus den Wahlkreisen werden für den Verhältnisausgleich den Parteien zugerechnet für die Direktkandidaten antraten, ausschließlich bezogen auf den Verhältnisausgleich gemäß §10 GKWG. Das angewandte Wahlverfahren beschreibt, das Wähler nicht in allen Wahlkreisen die gleichen Bedingungen vorfinden, um für die Liste einer Partei, eine unmittelbare Stimme abzugeben. Im Ergebnis wurden so weder nach GKWG noch GKWO mittelbar, noch unmittelbar durch den Wähler beständige Parteilisten unter den von Landesverfassung und Grundgesetz geforderten Voraussetzungen gewählt.

2.) Auch wenn der Stimmzettel es suggerierte, rechtlich wurden keine Parteien und damit auch nicht ihre Listen gewählt.

3.) Bei Parteien, die nicht in allen Wahlkreisen antraten, konnte so für den Wähler der Eindruck entstehen, die Stimme sei verschenkt. Hieraus ergibt sich eine, durch das Verfahren bedingte Wählerbeeinflussung. Das widerspricht freien und gleichen Wahlen und ist verfassungswidrig.

4.) Das Verfahren in §10 GKWG, bei dem zur Ermittlung des Verhältnisausgleiches der Stimmenanteil von Direktkandidaten den Parteilisten zugeschrieben werden, ist weder einer mittelbaren noch einer unmittelbaren Wahl von Parteilisten gleichzusetzen, nach . Es wurden nur Direktkandidaten gewählt, deren Parteien nach geltendem Recht, aus der Summe der Wählerstimmen ihrer Kandidaten, aus ihren Parteilisten zusätzliche Mandate erhalten haben.

Eine Parteiliste kann so aber nicht unmittelbar gewählt worden sein. GKWG und GKWO sehen keine Regelungen vor, Parteilisten über den Verhältnisausgleich hinaus, als unmittelbar gewählt anzuerkennen. Damit stehen weder Nachrücker, noch stimmberechtigte bürgerl. Mitglieder für die Gremien einer Gemeindevertretung zur Verfügung.

5.) In Zusammenhang ist das personifizierte Verhältniswahlrecht im kommunalen Wahlrecht darauf zu prüfen, ob es heute noch geeignet ist, um die demokratischen Rechte der Bevölkerung darstellen zu können oder als ein fossiles Machterhaltungsinstrument vergangener Tage die demokratische Beteiligung der Bevölkerung auf unterster Ebene verhindert.

Ist das kommunale Wahlrecht in Schleswig-Holstein verfassungswidrig?

Eine fundierte Recherche oder aber eine Verschwörungstheorie? Letzteres denke ich nicht. Dazu habe ich zu viele komplexe Beweise gefunden, die eine demokratische Wahl der kommunalen Selbstverwaltungen infrage stellen.

Bei der Kommunalwahl 2018 trat ich als Spitzenkandidat für die Piratenpartei in Neumünster an. Wir konnten nur 11 der 23 Wahlbezirke besetzen. Wozu auch, ein Direktkandidat würde eh nicht gewählt werden, aber über die Liste wären 1 oder 2 Sitze möglich. Trotz 15000 verteilter Flyer hat es nicht gereicht.

Schon vor der Wahl habe ich mich mit dem Wahlrecht beschäftigt, dabei bin auf einige Ungereimtheiten gestoßen. Zunächst habe ich mich mit den Gesetzen beschäftigt, fand aber kaum einen Ansatz. Allerdings tauchten Fragen auf. Neumünster ist eine kreisfreie Stadt. Aus Wahlbezirken werden 23 Wahlkreise gebildet, zusätzlich stellen diese Wahlbezirke räumlich die Stadtteile dar.

Da die Wahlbezirke gleich viele Einwohner haben sollen, werden diese vor jeder Wahl neu zugeschnitten und von der Ratsmehrheit so als Stadtteile festgelegt. Auch die Wahlkreise werden so immer wieder neu bestimmt. Die Wahlkreise sind so sogar Stadtteil übergreifend, bestehen aus Wahlbezirken nach Einwohnern nicht nach Wahlberechtigten gebildet. Damit also nicht vergleichbar.

Die Wahl läuft wie folgt ab. In jedem Wahlkreis wird separat ein Direktkandidat gewählt der gleichzeitig als Stimmensammler fundiert, um einen Verhältnisausgleich zu gewährleisten. Über den Verhältnisausgleich werden so 22 weitere Sitze in der Ratsversammlung verteilt. Dazu stellen die Parteien Listen auf. Die Sitze werden dann basierend auf den zusammengezählten Stimmen der Direktkandidaten verteilt. Nur wo kein Direktkandidat aufgestellt war, konnte der Wähler die Partei nicht wählen, die Krux des Einstimmenwahlrechts heutiger Prägung.

Wir erinnern uns, die 5% Hürde gibt es nicht mehr. So müsste also jede Stimme zählen, um dem Art.28 Grundgesetz bzw. dem Art.4 Landesverfassung gerecht zu werden. Dieses aber wird durch das Einstimmenwahlrecht nicht sichergestellt.

Eine Listenwahl muss also über das ganze Wahlgebiet stattfinden den Verfassungen gerecht zu werden. Wichtiger aber noch, diese Wahl ist sogar zwingend notwendig. Hierzu urteilte das BVerfG bereits 1953. Zitat“Der Einfluss von Parteien auf die Auswahl von Kandidaten endet mit der Wahl“.

In der Gemeindeordnung steht in §46 wie nach der Wahl die Sitzverteilung gestaltet wird. Dazu werden die Stimmen der Direktkandidaten zusammengezählt und nach dem Saint l Verfahren auf die restlichen Sitze verteilt. Weder die Wahlgesetzgebung, noch die Bedingungen zur Sitzverteilung enthalten irgendeine Erwähnung von direkt gewählten Parteilisten. Wie auch, diese Wahl fand aufgrund des Einstimmenwahlrechts nie statt!

Selbst, wenn man sagen könnte, für den Verhältnisausgleich reicht es gerade noch, so hat das Ganze immense Auswirkungen auf die weitere rechtmäßige Gestaltung der politischen Arbeit innerhalb der Wahlperiode.

Ohne eine gewählte Liste gibt es keine durch eine Wahl legitimierten Nachrücker, falls Mitglieder der Ratsversammlung ausscheiden. Aber damit nicht genug, es gibt ja noch Ausschüsse und Stadtteilbeiräte. Das sind Gremien, die vom Wähler legitimiert die politische Arbeit vorbereiten, teilweise sogar entscheiden.

Während bei den Stadtteilbeiräten die Frage zu klären wäre, warum die Bürger diese nicht Stadtteilbezogen wählen dürfen, wie es nach der Gemeindeordnung §47b Abs. 4 vorgesehen ist, sieht die Situation in den Ausschüssen viel dramatischer aus.

Um die Feierabendpolitiker der Ratsversammlung zu entlasten, werden hier bürgerl. Mitglieder eingesetzt. Wer aber darf da mitmachen? Das BVerfG urteilte 1953 ganz klar. Auch im GKWG §46 Abs.3 steht „sie müssen der Gemeindevertretung angehören können“. Das aber kann man nur, wenn man zuvor auf einer von Bürger gewählten Liste gestanden hat.

Entgegen dieser Auffassung, beruft sich die Politik auf einen Gesetzeskommentar, nach dem die Wählbarkeit zu Zeitpunkt der Ernennung damit gemeint ist. Dieser Kommentar ist nicht höchstrichterlich bestätigt und steht im Gegensatz zum BVerfG Urteil 1 BvL 67/52 von 1953.

Es ist rechtlich ein Unterschied, ob eine Liste und wenn auch nur mit einer Stimme gewählt wurde oder gar keine Wahl stattfand. Mit der Nichtwahl verstößt die Ernennung eben solcher Bürger mit Stimmrecht durch Parteien gegen das Grundgesetz.

Sieht man sich nun die Aufgabenfelder von Ausschüssen an, so können diese mehrheitlich von der Ratsversammlung zur entscheidenden Stelle berufen werden. Betrachtet man dazu die Zusammensetzung von Ausschüssen an und die gesetzlichen Voraussetzungen, so missachten diese ein Urteil des BVerwG Urteil 8 C 18.03.

Ausschüsse sollen danach ein Spiegelbild der Ratsversammlung darstellen, was aber durch ein Verhältniswahlrecht verhindert wird. Sprachrecht und Stimmrecht werden hier stark vermischt. Das geht soweit, das nicht vom Wähler gewählte aber von Parteien bestimmte Ausschuss Mitglieder Stimmrecht haben, gewählte Ratsmitglieder aber nicht. Der Einsatz von nicht durch den Wähler gewählten Ausschussmitgliedern, ist bereits im §46 der Gemeindeordnung geregelt, um Fachwissen mit zu berücksichtigen. Die so in Ausschüsse berufenen Personen haben dann aber kein Stimmrecht.

Noch ein Wort zu den Stadtteilbeiräten. In stimmgewichtigen Stadtteilen, also solche mit vielen Wahlberechtigten, sichern sich Ratsherren gerne dort einen Sitz, um ihren Einfluss direkt geltend zu machen. Vergleicht man hier nun die Gemeinden der Landkreise mit Stadtteilen, so haben die Bürger der Städte erheblich weniger Möglichkeiten sich an der Basis politischer Arbeit gestaltend zu beteiligen.

Ich habe nach der Wahl gegen dieses, Einspruch erhoben. Dieser wurde von Wahlausschuss abgelehnt. Da ich der Sitzung bewohnte kann ich mir ein Urteil über die Verfahrensweise erlauben.

Es war erschreckend, wie wenig Sachverstand vorhanden war und wie wenige Zweifel hatten. Offensichtlich ist das Verfahren Kommunaler Wahlwiderspruch ungeeignet. Es ist nicht vorgesehen, bestehende Zweifel seitens des Ausschusses durch Gerichte klären zu lassen, der Wahlablauf anhand der Vorgaben geprüft, ohne die Vorgaben selbst in Zweifel zu ziehen. Bemerkenswert für eine politische Selbstverwaltung.

Der Hammer folgte dann. Nachdem ich den ablehnenden Bescheid erhalten hatte, habe ich mich dem Rechtsweg folgend an das Verwaltungsgericht gewandt. Dort konnte mir die Frage nach den Kosten nicht abschließend beantwortet werden. Es kann und darf nicht die Aufgabe eines Bürgers sein einen die Allgemeinheit betreffenden Rechtsverstoß auf seine Kosten zu korrigieren. Möglichkeiten diesen Verfassungsverstoß zur Anzeige zu bringen gibt es auch nicht.

Das Feedback zweier Verfassungsrechtler gab den Ausschlag, diese Bedenken als Petition beim Schleswig-Holsteinischem Landtag einzureichen. Zitate: „So hat das bisher noch niemand betrachtet“ oder „Ja, ich hab Bauchschmerzen, wenn ich der Argumentation folge“.

Bewusst habe ich wegen der Komplexität des Ganzen keine öffentliche Petition gestartet.

Quellen:

Art.28 GG

Art.4 Landesverfassung SH

BVerfG Urteil 67-52

BVerfG Urteil 67-52

Gemeindeordnung SH §46