Petition an den Schleswig-Holsteinischen Landtag

Petition:

Novellierung der Landesgesetze und Verordnungen zur Kommunalwahl und den nachfolgenden Gesetzen und Verordnungen sowie Satzungen der kommunalen Selbstverwaltungen.

1. Hiermit möchte ich sie veranlassen, das kommunale Wahlrecht in Schleswig Holstein auf Verfassungsmäßigkeit gemäß der Landesverfassung und des Grundgesetzes Art.28 zu überprüfen und entsprechend zu ändern.

2. Die Aufhebung der 5% Hürde bei Wahlen, stellt andere Voraussetzungen an das kommunale Wahlrecht, um gleiche und freie Wahlen sicher zu stellen. Das wird bis heute nicht umgesetzt.

3. In den nachfolgenden Satzungen, hier am Beispiel der Stadt Neumünster ist festzustellen, das diese bei der Bildung kommunaler Ausschüsse und Stadtteilbeiräten gegen geltendes Recht, belegt durch höchstrichterliche Urteile, begründet durch Landesgesetze verstoßen wird.

4. Die Arbeitsbedingungen gewählter Gemeindevertreter sind zu überprüfen und den heutigen Arbeitsmarktbedingungen anzupassen. Dieses ist notwendig, um mehr Menschen den Zugang zu einem politischem Amt zu ermöglichen, als auch dem erforderlichen Arbeitsaufwand, der gewählten Vertreter, die dafür notwendige Zeit zuzubilligen.

Begründung:

Als Kandidat der Piratenpartei fand ich sowohl in der GWKG als der GWKO erhebliche Ungereimtheiten, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des kommunalen Wahlrechts begründen. In Verbindung mit den nachfolgenden Ausbildungen der Kommunalen Selbstverwaltungen gibt es erhebliche Bedenken, das diese demokratisch legitimiert sind.

Ausgangspunkt sind die der Berechnung von Stimmenanteilen für die Listenkandidaten zugrunde liegenden Gesetze, die den Vorgaben sowohl der Landesverfassung als auch dem GG Art.28 widersprechen. Das Einstimmenwahlrechts, in der heutigen Form, begründet durch die Abhängigkeit der Zweitstimme von der Möglichkeit eine Erststimme abzugeben, ist zudem nicht geeignet die Vorgaben, die mit der Aufhebung der 5% Hürde beabsichtigt waren, zu erreichen.

Durch den Zwang, Zweitstimmen nur dann erhalten zu können, wenn in einem Wahlkreis Direktkandidaten der Partei antreten, werden freie und gleiche Wahlen über das Wahlgebiet verhindert. Die der Wahl zugrunde liegenden Wahlbezirke werden nach Einwohnern und nicht nach Wahlberechtigten aufgeteilt. Durch erheblichen Abweichungen an Wählern zwischen den als Wahlkreise zusammengefasste Wahlbezirke eines Wahlgebietes, wäre so aber ein demokratischer Verhältnisausgleich der Stimmen nur über das gesamte Wahlgebiet möglich. Das heutige Wahlrecht aber verhindert genau dieses.

Insbesondere in Kreisfreien Städten führt es dazu, das kleine Parteien erheblich benachteiligt werden. So ist es für diese kaum möglich ein Direktmandat zu erreichen, obwohl aber es aber durchaus realistisch wäre, mit den Zeitstimmen über das gesamte Wahlgebiet genügend Stimmen für Listenmandate zu sammeln. (siehe dazu auch Anmerkung 2+3)

Entscheidend für den zur Wahrnehmung für die in nachfolgenden Gesetzen und Verordnungen geregelten Abläufe zur Bildung und Aufrechterhaltung von Gemeindevertretungen ist es zwingend erforderlich das Listen gewählt wurden. Da das Wahlrecht aber keine freie und gleiche Wahl von Listen über das Wahlgebiet sicherstellt, darf es dort entgegen heutiger Praxis weder Nachrücker noch bürgerl. Mitglieder mit Stimmrecht in den Gremien geben. (Siehe Anmerkung 4)

Besonders strittig ist hier der § 46 Abs. 3 Gemeindeordnung. Er regelt klar das Ausschussmitglieder der Gemeindevertretung angehören müssen können. Das aber ist nur möglich, wenn diese bereits bei der Wahl auf gewählten Listen gestanden haben. Da aber keine Listenwahl nach demokratischen Bestimmungen stattgefunden hat, sondern lediglich ein Auswahlverfahren für die Listenmandate, fehlt die Legitimation. (siehe Anmerkung 1) Die allgemein verbreitete Annahme, das es ausreicht, an Tag der Ernennung das passive Wahlrecht zu besitzen ist falsch. Bereits 1953 bestimmte das BverfG in seinem Urteil Az. 1 BVL 67/53, das die Einflussnahme von Parteien auf die Personalauswahl mit dem Tag der Wahl endet.

Damit steht den Parteien/Fraktionen nur ein Auswahlrecht aus ordentlich gewählten Personen zu, um Ausschüsse und Ortsbeiräte zu besetzen. Das zudem das BVerwG im Urteil vom 10.12.2003 Az. 8C 18.03 bestimmt hat, das ein Ausschuss das Spiegelbild des Gemeinderates wiedergeben soll, wird geschickt durch ein mögliches Verhältniswahlrecht verhindert. Gleichzeitig aber erlaubt die Gemeindeordnung, Personen mit Sachverstand aber ohne Stimmrecht in Ausschüsse zu berufen. Dieses untermauert die Voraussetzung der Wahl durch den Wähler zur Ausübung eines Stimmrechts durch bürgerl. Mitglieder in Gremien der Kommunalen Parlamente.

Erschwerend kommt hinzu, das Ausschüsse von der Gemeindevertretung als endgültig entscheidende Stelle ausgewiesen werden können. Damit ist es heute Praxis, das nicht gewählte Personen mehr Einfluss auf kommunale Entscheidungen haben, als gewählte Vertreter.

Ein weiteres Phänomen sind die Ortsteilbeiräte. Ortsteile werden laut Hauptsatzung, hier am Beispiel Neumünster durch Wahlbezirke definiert. Feste Grenzen gibt es nicht. Durch das zusammenlegen von Wahlbezirken zu Wahlkreisen über die Stadtteilgrenzen hinaus werden so auch nicht von den Wählern direkt Stadtteilvertreter gewählt, sondern nur Kandidaten für eine Gemeindevertretung. So ist es zum einem möglich Stadtteilgrenzen zu verschieben, zum anderen aber auch Wahlbezirke so zusammenzulegen, um einzelnen Parteien Vorteile zu verschaffen. Dieses ist schwer zu beweisen sein, angesichts heutiger Computertechnik aber durchaus möglich.

Die Gemeindeordnung lässt die Direktwahl von Ortsteilbeiräten bereits heute zu. Da diese Wahlen aber nicht stattfinden, sind somit Bürger die in Städten mit Ortsteilen wohnen nur Wähler 2ter Klasse, je größer die Gemeinde je weniger wert ist, im Vergleich zu der von Wählern in den Landkreisen, die einzelne Wählerstimme . Direkte echte Demokratie und Bürgerbeteiligung sieht anders aus.

Die Arbeit immer halb einer Gemeindevertretung ist heute für viele Menschen nicht mehr möglich. Veraltete Gesetze entsprechen nicht mehr den Anforderungen des heutigen Arbeitslebens bei gewachsenem Arbeitsaufwand und finanzieller Verantwortung. In den vergangenen Jahren hat das Land viele zusätzliche Aufgaben an die Gemeinden und Kreise delegiert. Dieses führte zu einem erheblichen Mehraufwand, in dessen Folge sich einzelne Mitglieder thematisch spezialisiert haben. Aus Bund und Land wurden dazu Instrumente adaptiert, die einem personifizierten Wahlrecht widersprechen. Der Fraktionszwang, degradierte so viele Gemeindevertreter, da sie sich aus Zeitgründen sich keine eigene Meinung bilden können und so von der Meinung anderer abhängig sind, zu Mehrheitsbeschaffern. Offene Abstimmungen verhindern freie Meinungsäußerung. Zusätzlich führt die Finanzierung von Fraktionen dazu, das diese professionelle Hilfe, Räumlichkeiten und Strukturen nutzen können, die Einzelabgeordneten nicht zur Verfügung stehen. Angesichts heutiger Raum- und Personalkosten eine erhebliche Benachteiligung von Minderheiten. Auch hier gilt, je größer eine Gemeinde je mehr Arbeit für den Einzelnen. All dieses zeigt auch wie wichtig die vorbereitende Arbeit in den Ausschüssen ist, die aber nicht mehr Zeitnah geleistet werden kann. Hier gibt es gesetzlichen Handlungsbedarf und ein Umdenken, diese Arbeit strukturell zu unterstützen, um schneller Entscheidungen zu ermöglichen. Moderne Kommunikationstechniken werden hier viel zu wenig genutzt.

Anmerkungen:

1.) Im §9 Abs. 3 GKWG wird genau definiert was die Wähler unmittelbar gewählt haben, Direktkandidaten. Deren Stimmen aus den Wahlkreisen werden für den Verhältnisausgleich den Parteien zugerechnet für die Direktkandidaten antraten, ausschließlich bezogen auf den Verhältnisausgleich gemäß §10 GKWG. Das angewandte Wahlverfahren beschreibt, das Wähler nicht in allen Wahlkreisen die gleichen Bedingungen vorfinden, um für die Liste einer Partei, eine unmittelbare Stimme abzugeben. Im Ergebnis wurden so weder nach GKWG noch GKWO mittelbar, noch unmittelbar durch den Wähler beständige Parteilisten unter den von Landesverfassung und Grundgesetz geforderten Voraussetzungen gewählt.

2.) Auch wenn der Stimmzettel es suggerierte, rechtlich wurden keine Parteien und damit auch nicht ihre Listen gewählt.

3.) Bei Parteien, die nicht in allen Wahlkreisen antraten, konnte so für den Wähler der Eindruck entstehen, die Stimme sei verschenkt. Hieraus ergibt sich eine, durch das Verfahren bedingte Wählerbeeinflussung. Das widerspricht freien und gleichen Wahlen und ist verfassungswidrig.

4.) Das Verfahren in §10 GKWG, bei dem zur Ermittlung des Verhältnisausgleiches der Stimmenanteil von Direktkandidaten den Parteilisten zugeschrieben werden, ist weder einer mittelbaren noch einer unmittelbaren Wahl von Parteilisten gleichzusetzen, nach . Es wurden nur Direktkandidaten gewählt, deren Parteien nach geltendem Recht, aus der Summe der Wählerstimmen ihrer Kandidaten, aus ihren Parteilisten zusätzliche Mandate erhalten haben.

Eine Parteiliste kann so aber nicht unmittelbar gewählt worden sein. GKWG und GKWO sehen keine Regelungen vor, Parteilisten über den Verhältnisausgleich hinaus, als unmittelbar gewählt anzuerkennen. Damit stehen weder Nachrücker, noch stimmberechtigte bürgerl. Mitglieder für die Gremien einer Gemeindevertretung zur Verfügung.

5.) In Zusammenhang ist das personifizierte Verhältniswahlrecht im kommunalen Wahlrecht darauf zu prüfen, ob es heute noch geeignet ist, um die demokratischen Rechte der Bevölkerung darstellen zu können oder als ein fossiles Machterhaltungsinstrument vergangener Tage die demokratische Beteiligung der Bevölkerung auf unterster Ebene verhindert.

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